Auf dieser Seite haben wir begonnen, verschieden rechtliche Infos, die für Adoptiveltern von Interesse sein können, bereit zu stellen. Wenn sie selbst weitere Infos für Adoptiveltern kennen, sind wir für entsprechende Hinweise dankbar. Bitte an ebaus(aet)arcor.de.

 

Elterngeld für Adoptiveltern

Für Adoptivkinder und Kinder, die mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen wurden, kann Elterngeld bezogen werden. Und zwar ab dem Zeitpunkt der Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.

 

Das Elterngeld wird zwölf Monate lang gezahlt, wenn die Eltern zur Betreuung eines nach 2006 geborenen oder angenommenen Kindes im Beruf kürzer treten. Kümmert sich der noch im Beruf arbeitende andere Elternteil zusätzlich zwei Monate um das Kind, werden zwei weitere Monate Elterngeld gezahlt.

Mit dem Elterngeld werden 67 Prozent des wegfallenden Einkommens ersetzt: mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro. Der Elternteil, der die Elternzeit im Anspruch nimmt, darf währenddessen weiterhin arbeiten, allerdings maximal 30 Stunden pro Woche.

Da das Elterngeld einkommensabhängig gezahlt wird, sollten Adoptionsbewerber vor Aufnahme eines Kindes ihre Steuerklassen überprüfen und gegenenfalls frühzeitig abändern.

Oft wählt der Besserverdienende die Steuerklasse 3 und der Ehepartner die Steuerklasse 5. Diese Kombination lohnt sich normalerweise, wenn der Besserverdienende mindestens 60 Prozent der Gesamteinkünfte erzielt. Die Steuerklasse 5 senkt dabei das Nettoeinkommen eines Elternteiles, was normalerweise gewünscht ist. Diese Senkung beeinflusst jedoch stark die Höhe des Elterngeldes. Vor der Aufnahme eines Adoptivkindes sollten die Adoptiveltern daher die Steuerklassen ändern. Ein Wechsel der Steuerklasse kann das Elterngeld um mehrere tausend Euro erhöhen.

Elternzeit

Auch beim Anspruch auf Elternzeit sind Adoptiveltern leiblichen Eltern gleichgestellt. Die Elternzeit kann für insgesamt 36 Monate gewährt werden und muss bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden. Danach entfällt der Anspruch auf Elternzeit. Eheleute können sich die 36 Monate untereinander aufteilen. Es ist erlaubt, während der Elternzeit zu arbeiten, sofern die Arbeitszeit von 30 Wochenstunden nicht überschritten wird. Wie beim Elterngeld muss die Elternzeit nicht unmittelbar nach der Geburt des Kindes genommen werden d.h. auch bei der Aufnahme eines älteren Adoptivkindes besteht noch Anspruch.

Kindererziehung erhöht auch die Rente weiter

                                                      

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                              

 

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