Stellungnahme der Kinderkommission des Deutschen Bundestages zum Thema: Adoptionen und internationale Adoptionen Berlin, 9. November 2011 Bei allen Adoptionen muss das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen. Deshalb sollten diese sorgfältig durch eine staatlich anerkannte Fachstelle begleitet werden. Die Kinderkommission macht sich daher für eine Unterbindung von unbegleiteten Adop tionen stark.Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zur Optimierung von (vor allem) Auslandsadoptionen sollten auch die Zuständigkeiten im gesamten Auslandsadoptionsgeschehen klar regeln. So könnte die Schaffung eines Kompetenzzentrums, die Trennung von Vermittlung, Zulassung und Aufsicht sowie die Etablierung einer aussagekräftigen internationalen Adoptionsstatistik sinnvoll sein. am 23. und 24. November 2011 fand die 8. Tagung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption mit den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und den zugelassenen Adoptionsvermittlungsstellen im Weltsaal des Auswärtigen Amtes in Bonn statt. Für Eltern für Kinder e.V. nahmen Frau Rawald als sozialpädagogische Fachkraft und Erik Baus als 1. Vorsitzender an der Tagung teil. Neben der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und den zugelassenen Adoptionsvermittlungsstellen waren auch Vertreter/innen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums der Justiz anwesend. Auf der Tagung wurde die nachfolgende Stellungnahme vorgestellt: Stellungnahme zur Altersgrenze bei Adoptivbewerberinnen und Adoptivbewerbern -abgestimmt bei der Jahrestagung der zentralen Adoptionsstellen vom 21. bis 23.09.2010 in Bad Honnef- II. Die Vertreterinnen und Vertreter der zentralen Adoptionsstellen sprechen sich aus fachlichen Gründen gegen die gesetzliche Festschreibung einer oberen Altersgrenze für Adoptivbewerbern und gegen die Heraufsetzung des empfohlenen Altersabstandes zwischen Kind und Bewerbern von 40 Jahren aus.Zurzeit exisitert keine vom Gesetzgeber vorgegebene obere Altersgrenze. Vielmehr dienen die von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter 2009 in 6. Aufl. herausgegebenen „Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung" als Orientierung. Dort heißt es unter Pkt. 6.4.2.2: ...„ Dem Wohl des Kindes wird es in der Regel nicht dienen, wenn der Altersabstand größer als 40 Jahre ist Oberhalb dieser Grenze wird eine Vermittlung daher nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen,"... Anders als eine starre gesetzliche Festschreibung des Höchstalters der Bewerber garantiert die Empfehlung eine flexible, am Kindeswohl orientierte Entscheidung im Einzelfall. Darüber hinaus kann mit derartigen Vorgaben eher auf gesellschaftliche Entwicklungen reagiert werden als dies mit Gesetzen, die auf lange Sicht angelegt sind, der Fall sein kann.So hatte die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter bereits in der Vorauflage mit den Empfehlungen zum Alter der Bewerber dem steigenden Alter biologischer Eltern Rechnung getragen und den empfohlenen Altersabstand von 35 auf 40 Jahre erhöht. Die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstellen sind angehalten, strikt aus Perspektive des Kindes, für das Adoptiveltern gesucht werden, zu argumentieren. Zu berücksichtigen ist, dass Adoptivkinder besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Bin-dungs- und Beziehungsabbrüche, Verlassenheit, Gewalt- oder Missbrauchserfahrungen, die Verpflanzung in eine andere Kultur können sich als hinderlich für eine positive kindliche Entwicklung erweisen. Adoptivkinder sollten deshalb in einer Familie leben, die von den äußeren Bedingungen her möglichst geringe Risiken und wenige Auffälligkeiten zeigt. Gerade ein Altersabstand, der der einer biologischen Elternschaft entspricht, bietet diese im Interesse des Kindes anzustrebende Unauffälligkeit. Daher sollten auch Adoptivkinder die Möglichkeit bekommen, in einer intakten Generationenfolge aufzuwachsen, was voraussetzt, dass die sozialen Eltern nicht bereits selbst im Großelternalter sind. Tatsächlich vorhandene Großeltern können zudem ein wichtiges familiäres Unterstützungsnetz bilden. Im höheren Alter richten sich Menschen in der Regel auf die Gestaltung der „dritten Lebensphase", des Ruhestandes, ein und nicht auf die Erziehung eigener oder angenommener (pubertierender) Kinder. Zudem dürften ältere Eltern für gewöhnlich eher mit älteren Menschen verkehren, was nicht dem Bedürfnis des Kindes nach altersgemäßen Kontakten entspricht. Adoptivkinder brauchen, da sie in der Regel eine belastende familiäre Vorgeschichte mitbringen, besonders belastbare, verständige und bewegliche neue Eltern. Dabei ist das Lebensalter der Bewerber und Bewerberinnen nur ein Kriterium unter vielen, die als Indikatoren für ein gelingendes Eltern-Kind-Verhältnis miteinander in Beziehung zu setzen und abzuwägen sind. Die Empfehlungen schließen nicht aus, dass für einzelne Kinder auch ältere Bewerber die richtige Perspektive bieten. Grundsätzlich ist eine Adoption auch für über 40 Jahre alte Bewerber möglich, wenn diese bereit sind, ein älteres, dem Säuglingsalter entwachsenes Kind anzunehmen. Eine Heraufsetzung des empfohlenen Altersabstandes würde die Chancen älterer Bewerber, ein sehr junges Kind annehmen zu können, nicht verbessern. Im Bewerberpool der Vermittlungsstellen gibt es in der Regel eine hinreichende Anzahl von Bewerber-(paare)n, die neben den sonstigen Anforderungen wie Gesundheit, Lebenserwartung, Belastbarkeit, Flexibilität auch aus der Perspektive des Kindes das günstigere, weil jüngere Lebensalter mitbringen. Dabei entspricht die Vermutung es gebe viele Säuglinge, für die neue Eltern gesucht werden, eher dem Wunschdenken der Adoptivbewerber als der Realität. Im Ergebnis würde eine Heraufsetzung des empfohlenen Altersabstandes daher mit großer Wahrscheinlichkeit nur zu einer Vergrößerung des Bewerberpools bei den Adoptionsvermittlungsstellen führen. Als Folge ist damit zu rechnen, dass ältere Paare oder Einzelpersonen ihre Bewerbung eher ins Ausland richten werden. Im Bereich der internationalen Adoption ist bei einer Heraufsetzung des empfohlenen Alters der Bewerber eine Erhöhung der Nachfrage und damit des Drucks auf die Herkunftsländer zu befürchten. Eine konsequente, vom Haager Adoptionsübereinkommen vorgeschriebene Beachtung des Subsidiaritätsprinzips bei grenzüberschreitenden Adoptionen würde durch die steigende Nachfrage den zuständigen Stellen in den Herkunftsländern noch schwerer gemacht. Es ist in der gegenwärtigen Diskussion über das Adoptionsrecht aus fachlicher Sicht darauf hinzuweisen, dass das Rechtsinstitut der Adoption sich als eine Maßnahme des Kinderschutzes versteht und nicht als eine Möglichkeit zur Erweiterung der Lebensperspektive kinderloser Erwachsener. Die zentralen Adoptionsstellen werden in der Beratung und Fortbildung der Fachkräfte in den örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen auch weiterhin deutlich machen, dass das Alter der Bewerber ohne Einzelfallprüfung nicht als alleiniger und vorrangiger Ablehnungsgrund gelten kann.
Es bestand ein Konsens dahingehend, dass die Teilnehmer der 8. Tagung der BZAA dieser Stellungnahme inhaltlich zustimmen. Sie kann als gemeinsame „Einschätzung“ / „Empfehlung“ / „Meinungsäußerung“ betrachtet werden. Lediglich die Vertreter des BMFSFJ enthalten sich der Abstimmung darüber. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Konferenzteilnehmer keinen förmlichen Beschluss darüber fassen konnten, dass sie inhaltlich mit der Stellungnahme übereinstimmen. |
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